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§ 43 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

3. Abschnitt

Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

§ 43.

Bauaufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn der geschätzte Auftragswert 2 000 000 Euro nicht erreicht.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276046

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