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§ 44 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Zusätzliche Möglichkeiten der Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 44.

(1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden.

(2) Aufträge können im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40276047

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