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BGBl I 43/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

43. Bundesgesetz: Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
(NR: GP XXII IA 354/A AB 418 S 55 . BR: AB 7005 S. 707 .)

43. Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 7 lautet:

„(7) Soweit dies auf Grund eines Kapazitätsmangels an Behandlungsanlagen zur Behandlung vor der Ablagerung (Verbrennungs- oder mechanisch-biologische Behandlungsanlagen) im Bundesland zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Bundesland anfallenden Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff (TOC) erforderlich ist, kann der Landeshauptmann mit Verordnung eine Ausnahme vom Verbot der Deponierung von bestimmten Abfällen mit mehr als fünf Masseprozent TOC bis längstens 31. Dezember 2008 festlegen. Die Verordnung darf erlassen werden, wenn entweder das jeweilige Bundesland vor dem 1. Jänner 1997 die Verpflichtung der Nachsorge (Finanzierung von Maßnahmen wie Instandhaltung der erforderlichen Infrastruktur, Sickerwassererfassung oder Gasbehandlung) für die in Betrieb befindlichen Massenabfalldeponien übernommen hat oder die im selben Bundesland eingesammelten Siedlungsabfälle - mit Ausnahme der getrennt gesammelten Altstoffe - bezogen auf ein Kalenderjahr im überwiegenden Ausmaß einer thermischen Behandlung unterzogen werden. Weiters sind die Ziele des § 1 Abs. 1, insbesondere das Prinzip der Vorsorge, zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung nicht mehr vor, hat der Landeshauptmann die Verordnung aufzuheben.“

2. Dem § 76 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Der Deponieinhaber einer Deponie, für die eine Verordnung gemäß Abs. 7 gilt, darf nur jene in der Verordnung genannten Abfälle mit mehr als fünf Masseprozent TOC ablagern, die im selben Bundesland angefallen sind. Dies gilt nicht, wenn durch am 1. Jänner 2004 bestehende landesrechtliche Regelungen Entsorgungsbereiche festgelegt sind und entsprechend dieser landesrechtlichen Regelungen Abfälle eines Entsorgungsbereichs in einem benachbarten Bundesland abgelagert werden dürfen.

(9) Die Ablagerung von Abfällen gemäß einer Verordnung nach § 65 bleibt von Abs. 8 unberührt.

(10) Folgende auf Grund § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2002, oder auf Grund § 31d Abs. 7 WRG 1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/1997, erlassene Verordnungen gelten bis zur Erlassung einer Verordnung des betreffenden Landeshauptmanns auf Grund des § 76 Abs. 7 AWG 2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2004, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, als Bundesgesetz:

  1. 1. Verordnung des Landeshauptmanns von Kärnten, LGBl. Nr. 61/2003,
  1. 2. Verordnung des Landeshauptmanns von Wien, LGBl. Nr. 55/2003,
  1. 3. Verordnung des Landeshauptmanns von Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/2003,
  1. 4. Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland, LGBl. Nr. 20/2004,
  1. 5. Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol, LGBl. Nr. 53/2000.“

3. Dem § 91 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 76 Abs. 7 bis 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2004 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Kalendertag in Kraft.“

Klestil

Schüssel

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