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§ 438 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Fünfter Teil

Anfechtung von Rechtshandlungen Anfechtungsrecht

§ 438.

Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach den folgenden Bestimmungen zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werden. §§ 36, 38 und 42 IO sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233968

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