Vorläufige Unterbringung
§ 431.
(1) Ist der Betroffene einer strafbaren Handlung dringend verdächtig und liegen hinreichende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 oder 2 StGB gegeben seien, sowie einer der in § 173 Abs. 2 und 6 angeführten Haftgründe vor, so ist der Betroffene vorläufig in einem forensisch-therapeutischen Zentrum unterzubringen. Über die Zulässigkeit der vorläufigen Unterbringung ist in sinngemäßer Anwendung des § 173 Abs. 1, 3 und 5 sowie der §§ 174 bis 178 zu entscheiden.
(2) Die vorläufige Unterbringung darf nicht angeordnet, aufrechterhalten oder fortgesetzt werden, wenn ihr Zweck durch den gleichzeitigen Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder auch dadurch erreicht werden kann, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt und betreut wird. Das Gericht kann den Leiter einer Geschäftsstelle der Bewährungshilfe vor der Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Durchführung einer Sozialnetzkonferenz (§ 29e BewHG) und der Vorlage eines Plans für die Anwendung alternativer Maßnahmen und nach Entscheidung über das Absehen von der vorläufigen Unterbringung mit der Überwachung der festgelegten Bedingungen sowie der Berichterstattung an das Gericht beauftragen. §§ 157a bis 157e StVG über die Festlegung von Bedingungen für ein vorläufiges Absehen vom Vollzug einer Unterbringung gelten sinngemäß.
(3) Dem Vollzug einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum ist in Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB der Vollzug einer Strafhaft gleichzusetzen. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Fall die Abweichungen vom Vollzug anzuordnen, die für die Zwecke der vorläufigen Unterbringung unentbehrlich sind. Wird die vorläufige Unterbringung dennoch angeordnet, so tritt eine Unterbrechung des Vollzugs der Unterbringung oder der Strafhaft ein.
(4) § 172 Abs. 4 und § 181a gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR40250168
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