Modul Beatmung und Intubation
§ 42
(1) Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
- 1. eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
- 2. ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
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