5. Abschnitt
Besondere Notfallkompetenzen Allgemeines
§ 41
(1) Nach erfolgreicher Absolvierung
- 1. des Moduls 2 und
- 2. der Module Arzneimittellehre und Venenzugang und Infusion kann die Ausbildung in besonderen Notfallkompetenzen erfolgen.
(2) Zugangsvoraussetzung zur Ausbildung in den besonderen Notfallkompetenzen ist
- 1. die Berechtigung zur Durchführung der allgemeinen Notfallkompetenzen und
- 2. der Nachweis von 500 Stunden Einsatz im Notarztsystem.
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