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§ 42 RpflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Wiederholung der Prüfung

§ 42.

Hat der Rechtspflegeranwärter die Prüfung nicht bestanden, kann er nach neuerlicher Teilnahme am Lehrgang die Prüfung wiederholen; eine zweite Wiederholung ist nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

10002703

Dokumentnummer

NOR12033935

alte Dokumentnummer

N2198517535R

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