Übertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs
§ 43.
(1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.
(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.
Schlagworte
Firmenbuch
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Gesetzesnummer
10002703
Dokumentnummer
NOR12035622
alte Dokumentnummer
N2199113820J
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