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§ 42 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Vorsitz, Geschäftsordnung der Post-Control-Kommission

§ 42.

(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Post-Control-Kommission.

(2) Die Post-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Post-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40222451

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