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§ 41 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2021

Zusammensetzung der Post-Control-Kommission

§ 41.

(1) Die Post-Control-Kommission besteht aus drei Mitgliedern.

(2) § 196 Abs. 1 bis 7 TKG 2021, gilt mit folgender Maßgabe sinngemäß auch für die Post-Control-Kommission:

  1. 1. Das richterliche Mitglied der Telekom-Control-Kommission und das Mitglied, das in der Telekom-Control-Kommission über juristische und ökonomische Kenntnisse zu verfügen hat, sind in dieser Funktion auch Mitglieder der Post-Control-Kommission, solange sie Funktionsträger in der Telekom-Control-Kommission sind. Die für diese beiden Mitglieder bestellten Ersatzmitglieder der Telekom-Control-Kommission nach § 196 Abs. 2 des TKG 2021 sind auch deren Ersatzmitglieder in der Post-Control-Kommission.
  2. 2. Der Post-Control-Kommission hat neben den in Z 1 genannten Mitgliedern ein Mitglied sowie ein Ersatzmitglied mit Kenntnissen im Postwesen anzugehören. Die Bestellung des Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes erfolgt durch die Bundesregierung über Vorschlag der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(3) Die Mitglieder der Post-Control-Kommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Post-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40238342