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§ 42 LDG 1984

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes

§ 42

(1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.

(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.

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