XII. Berichtigungen.
§ 42.
(1) Weist eine Ausfertigung Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten auf, so sind auf Antrag oder von Amts wegen den Parteien die ihnen zugestellten Ausfertigungen abzufordern und durch einen besonderen Zusatz zu berichtigen.
(2) Werden die abgeforderten Ausfertigungen nicht herbeigeschafft, so hat die Berichtigung auf einer neuen Ausfertigung zu erfolgen, die der Partei an Stelle der früheren zuzustellen ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000208
Dokumentnummer
NOR12003548
alte Dokumentnummer
N1194610158N
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