Übergangsbestimmungen
§ 42.
(1) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundesgesundheitskommission und Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(2) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2013 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
(3) Auf einen Regressanspruch der Bundesgesundheitsagentur gegen Mitglieder der Bundes-Zielsteuerungskommission oder Mitglieder des Ständigen Koordinierungsausschusses ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (BGBl. Nr. 80/1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2021) sinngemäß anzuwenden.
(4) Beschlüsse der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission sowie daraus abgeleitete Rechte und Verbindlichkeiten bleiben aufrecht, sofern die auf Grund dieses Gesetzes einzurichtende Bundes-Zielsteuerungskommission nichts Gegenteiliges beschließt.
(5) Ein bestelltes Mitglied der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2017 eingerichteten Bundes-Zielsteuerungskommission ist so lange Mitglied der auf Grund dieses Gesetzes einzurichtenden Bundes-Zielsteuerungskommission, bis für dieses ein anderes Mitglied bestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20009791
Dokumentnummer
NOR40258894
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