§ 41b
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit in Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung nach § 41a eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 41a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
(3) (entfällt)
(4) Ist nach dem Dienstplan regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Dem unter Abs. 4 fallenden Bediensteten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
(5a) Dem unter Abs. 4 fallenden Bediensteten in Betrieben, der an einem Sonntag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonntagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (LGBl. Nr. 69/2019, Art. II Z. 9)
(6) Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
(7) § 41a Abs. 5 bis 7 sind sinngemäß anzuwenden.
09.01.2024
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