Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen
§ 41a
Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,
- 1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
- 2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
- 3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
- 4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.
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