VII. Abschnitt.
Beschränkungen der Verwertungsrechte.
1. Freie Werknutzungen.
Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung
§ 41
Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.
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