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§ 41a UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Flüchtige und begleitende Vervielfältigungen

§ 41a

Zulässig ist die vorübergehende Vervielfältigung,

  1. 1. wenn sie flüchtig oder begleitend ist und
  2. 2. wenn sie ein integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens ist und
  3. 3. wenn ihr alleiniger Zweck die Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung ist und
  4. 4. wenn sie keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat.