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§ 41 UrhG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2003

VII. Abschnitt.

Beschränkungen der Verwertungsrechte.

1. Freie Werknutzungen.

Freie Werknutzungen im Interesse der Rechtspflege und der Verwaltung

§ 41

Der Benutzung eines Werkes zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Verwaltungsverfahren, parlamentarischen Verfahren oder Gerichtsverfahren steht das Urheberrecht nicht entgegen.

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