§ 41 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 41

Ausführungspflicht

(1) Bauvorhaben, mit deren Ausführung bereits begonnen wurde, sind innerhalb einer der Art und dem Umfang des Vorhabens entsprechenden Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren nach dem Baubeginn, zu vollenden. Bei umfangreichen Bauvorhaben kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers diese Frist um höchstens zwei Jahre verlängern.

(2) Kommt ein Bauwerber der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihm die Behörde die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb von längstens zwei Jahren aufzutragen. Die Behörde kann hiefür eine kürzere Frist festlegen, wenn die noch ausstehenden Arbeiten geringfügig sind oder wenn eine ehestbaldige Vollendung des Bauvorhabens im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen oder der Sicherheit von Sachen oder des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes geboten ist.

(3) Ist die Erlassung eines Auftrages nach Abs. 2 wirtschaftlich nicht vertretbar, weil das Bauvorhaben erst zu einem geringen Teil ausgeführt wurde, so hat die Behörde dem Bauwerber die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Mit dem Eintritt der Rechtskraft eines solchen Bescheides verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit.

(4) Verzichtet ein Bauwerber auf die ihm aus der Bewilligung erwachsenden Rechte, so hat ihm die Behörde die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Ist der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter, so bedarf der Verzicht der Zustimmung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten. In einem solchen Fall hat die Behörde dem Grundeigentümer bzw. dem Bauberechtigten den Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag zu erteilen. Mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde verliert die Baubewilligung ihre Wirksamkeit.

22.10.2025

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