§ 41
Ausführungspflicht
(1) Bauvorhaben, deren Ausführung bereits begonnen worden ist, sind innerhalb einer dem Umfang und der Art des Vorhabens entsprechender Frist, längstens aber innerhalb von vier Jahren ab Baubeginn zu vollenden. Bei umfangreichen Bauvorhaben kann diese Frist um längstens zwei Jahre verlängert werden.
(2) Kommt der Bauwerber der Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, so hat die Behörde die weitere Ausführung und die Vollendung des Bauvorhabens innerhalb einer Frist von längstens zwei Jahren zu verfügen. Die Behörde kann eine kürzere Frist für die Vollendung vorschreiben, wenn die noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten geringfügig sind oder wenn eine ehestbaldige Vollendung des Bauvorhabens im Interesse des Schutzes der Sicherheit von Personen und Sachen oder im Interesse des Schutzes des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes geboten ist.
(3) Verzichtet der Bauwerber auf die ihm aus der Baubewilligung erwachsenen Rechte, so hat ihn die Behörde gleichzeitig mit der Aufhebung der Baubewilligung zu verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wiederherzustellen.
22.10.2025
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