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§ 41 TÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2022

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 41.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen, wer

  1. 1. eine der im § 4 Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift berechtigt zu sein;
  2. 2. den tierärztlichen Beruf in Österreich ausübt, ohne einen Berufssitz oder Dienstort im Inland zu haben oder rechtmäßig eine grenzüberschreitende Dienstleistung zu erbringen;
  3. 2a. nicht gemäß § 27 Abs. 1a informiert;
  4. 3. bei Erbringung einer grenzüberschreitenden tierärztlichen Dienstleistung gegen § 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt;
  5. 4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt;
  6. 5. gegen § 13 Abs. 2 verstößt;
  7. 6. eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt, ohne nach diesem Bundesgesetz dazu berechtigt zu sein;
  8. 7. entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 eine Ordination oder eine private Tierklinik führt oder dem Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 16 Abs. 4 innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt;
  9. 8. Meldungen gemäß § 16 Abs. 5, § 17, § 18 Abs. 4 oder § 19 Abs. 1 nicht durchführt oder gegen die in § 18 Abs. 2 und 3 genannten Verpflichtungen verstößt;
  10. 9. die Bezeichnung „tierärztlicher Notdienst“ oder „tierärztlicher Bereitschaftsdienst“ verwendet, ohne die Voraussetzungen nach § 20 Abs. 1 oder die Meldepflichten nach § 20 Abs. 2 zu erfüllen;
  11. 10. eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen, oder eine tierärztliche Hausapotheke ohne die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Zusatzqualifikationen führt;
  12. 11. bei Behandlung von Tieren den Stand der Veterinärmedizin außer Acht lässt und dadurch die menschliche Gesundheit oder das Tierwohl gefährdet;
  13. 12. entgegen § 28 Abs. 5 die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier verweigert;
  14. 13. Zeugnisse oder Gutachten entgegen den Vorschriften des § 30 Abs. 1 ausstellt;
  15. 14. Aufzeichnungspflichten nach diesem Bundesgesetz nicht erfüllt.

(2) Gegen juristische Personen (Tierärztegesellschaften) kann eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

20011642

Dokumentnummer

NOR40243918

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