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§ 4 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Beginn der Vertragszeit

§ 4

Im Bühnenarbeitsvertrag muss der Tag, mit dem die Tätigkeit des Mitgliedes beginnen soll, nach dem Kalender bestimmt sein; der Vertrag ist aber auch ohne diese Bestimmung wirksam, wenn die Tätigkeit des Mitgliedes im beiderseitigen Einverständnis begonnen hat.