6. Abschnitt
Abschluss des Qualitätssicherungsverfahrens Verfahrensabschluss
§ 41.
Das Qualitätssicherungsverfahren wird durch Ausstellung eines Qualitätszertifikates abgeschlossen, wenn
- 1. durch die gemäß § 27 Abs. 3 übermittelten Daten das Kriterium der ärztlichen Fortbildung (§ 15) erfüllt wird, und
- 2. die Plausibilitätsprüfung gemäß § 31 keinen Mangel ergibt,
- 3. ggf. ein Vor-Ort-Besuch gemäß §§ 30 Abs. 6, 32 oder 38 keinen Mangel ergibt,
- 4. ggf. der Mängelbehebungsauftrag gemäß §§ 34 bzw. 35 erfüllt wird oder
- 5. ggf. im Rahmen der Kontrolle gemäß § 36 der Mängelbehebungsauftrag erfüllt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261747
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