Gefahr im Verzug
§ 40.
(1) Wenn sich, insbesondere im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens, der Verdacht ergibt, dass Gefahr im Verzug für die Patientensicherheit oder die Mitarbeitersicherheit gegeben ist, hat das BIQG die Österreichische Ärztekammer und unverzüglich
- 1. die zuständige Landesärztekammer und
- 2. die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, insbesondere im Hinblick auf § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998, sowie
- 3. bei einer Vertragsärztin/einem Vertragsarzt die zuständigen Krankenversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten,
- schriftlich zu verständigen.
(2) Unabhängig von den Verständigungen gemäß Abs. 1 hat das BIQG die gebotenen Verfahrensschritte der Evaluierung und Kontrolle in Abstimmung mit anderen behördlichen Maßnahmen zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
20012576
Dokumentnummer
NOR40261746
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