Disziplinaranwalt
§ 41
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Disziplinaranwalt ist das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Disziplinarverfahren Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Der Disziplinaranwalt und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
14.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
