Disziplinaranwalt
§ 41
(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von der Dienstbehörde Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.
(2) Auf die Disziplinaranwälte und ihre Stellvertreter ist § 39 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinarkommission und seine Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.
(4) Dem Disziplinaranwalt ist gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
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