§ 41 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1979

§ 41*)
Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.

(4) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichne ist, ist ungültig.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültige' Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigsten ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültiger Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkenntlich ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 17/1979

11.10.2017

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