§ 41 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.1969

§ 41

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind. Der Wähler kann die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnen.

(4) Enthält der Stimmzettel mehr Namen, als gemäß Abs. 3 zulässig sind, so gelten die darüber hinausgehenden Namen als nicht beigesetzt. Hiebei wird von oben nach unten und von links nach rechts gezählt. Stimmzettel, die weniger als die bezeichnete Zahl von Namen enthalten, sind gültig. Ist auf einem Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals bezeichnet, so wird er bei der Zählung nur einmal gerechnet. Personen, die nicht unzweifelhaft bezeichnet sind, bleiben bei der Zählung außer Betracht. Enthält ein Wahlkuvert mehr als einen richtig ausgefüllten Stimmzettel, so gelten die Stimmzettel als einer, wenn sie alle auf dieselben Namen lauten, sonst sind alle ungültig. Leere Stimmzettel sind ungültig.

11.10.2017

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