7. Abschnitt
Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages
§ 41
Vertagung, Zurückstellung und Zuweisung
Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von fünf Abgeordneten der Antrag auf Vertagung, Zurückstellung an den Ausschuss oder Zuweisung an einen anderen Ausschuss gestellt werden.
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