Vollstrecker, ihr Ausweis und ihr Abzeichen
§ 41
(1) Jeder Bedienstete des Gerichtes, dem Geschäfte des Vollstreckungsdienst übertragen werden, ist Vollstreckungsorgan im Sinne des Gesetzes (§ 24 EO., Vollstrecker) und bei der Ausführung dieser Geschäfte allen Vorschriften unterworfen, welche die Tätigkeit der Vollstreckungsorgane regeln.
(2) Jeder Vollstrecker muß zum Nachweise seiner amtlichen Stellung einen auf seinen Namen lautenden und mit seinem Lichtbild ausgestatteten Ausweis besitzen, der vor Beginn der Amtshandlung vorzuweisen ist. Diesen Ausweis hat der Vollstrecker auch vorzuweisen, wenn er zur Beseitigung von Widerstand die Unterstützung der Sicherheitsbehörden nachsucht (§ 26 Abs. 2 und 3 EO.) oder die im § 554 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeigen macht.
(3) Der Ausweis ist nach einem amtlichen Vordruck (GeoForm. Nr. 5) vom Gerichtsvorsteher auszustellen und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
(4) Überdies ist jeder ständige Vollstrecker mit einem Abzeichen zu beteilen, das für gewöhnlich verdeckt, bei Vornahme der Vollstreckungshandlung aber sichtbar zu tragen ist. Wenn ein Bediensteter auf dem Vollstreckungsdienste scheidet, sind der Ausweis und das Abzeichen einzuziehen. Im Bedarfsfalle sind Ausweise und Abzeichen beim Oberlandesgerichtspräsidenten anzusprechen.
(5) Den Vollstreckern ist das Dienstbuch für Vollstrecker zur Verfügung zu stellen. Sie haben, wenn sie sich zur Ausführung von Vollstreckungshandlungen begeben, das Dienstbuch mitzunehmen.
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