1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b. 2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
§ 41.
Die Rechtfertigung erfolgt:
- a) auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;
- b) in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
- c) durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.
1. zu lit. a: Aufsandungserklärung im Sinne des § 32 Abs. 1 lit. b.
2. Zur Rechtfertigung im Prozeßweg siehe auch § 439 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025656
alte Dokumentnummer
N2195511419S
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