EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
§ 41.
(1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses ist die Höhe der vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen) vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 10 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 erster Fall genannten Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40263841
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