§ 41 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Hochhäuser

§ 41

Hochhäuser sind Bauten mit einer Höhe von mehr als 25 m bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe. Nicht als Hochhäuser gelten jedoch Sonderbauten im Sinne des § 11 Abs. 4 des Bebauungsgrundlagengesetzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)