§ 41 BauTG

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1996

Hochhäuser

§ 41

Hochhäuser sind Bauten mit einer Höhe von mehr als 25 m bis zum obersten Gesimse oder zur obersten Dachtraufe. Nicht als Hochhäuser gelten jedoch Sonderbauten (Kirchtürme, Funk- und Fernsehtürme, Industrieschornsteine udgl).

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