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§ 416 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

§ 416.

(1) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, soweit nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

(2) Ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels auf Grund besonderer Vorschriften eine andere Behörde als das nach § 409 zuständige Gericht berufen, so sind von den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts § 412 Abs. 2 und § 413 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187898