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§ 409 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2017

Zuständigkeit

§ 409.

Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

  1. 1. das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oder
  2. 2. das nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 203/1985

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40187891

Stichworte