§ 40f.
(1) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III oder VII, in die Verwendungsgruppe A 3 überstellt, ist seine besoldungsrechtliche Stellung nach § 48b Abs. 1, Überleitungstabelle und zweiter Satz, und Abs. 3 mit der Maßgabe zu ermitteln, dass sich der nach § 48b Abs. 1 ermittelte Vorrückungsstichtag bei einem Facharzt, dem während seiner Ausbildung zum Facharzt eine außerordentliche Vorrückung gemäß § 11 Abs. 2 zuerkannt worden ist, um vier Jahre verbessert. § 48b Abs. 8 ist ohne die darin enthaltene zeitliche Begrenzung anzuwenden.
(2) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A in die Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder wird ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2 oder A 3 oder A5 in eine höhere Verwendungsgruppe des Schemas II KAV überstellt, gebührt ihm das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der jeweils für ihn in Betracht kommenden neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe. Ist das bisherige Gehalt des Beamten vermehrt um allfällig gebührende Zulagen gemäß § 11 Abs. 2 und § 23 höher, gebührt dem Beamten das nächsthöhere Gehalt, das in der neuen bzw. höheren Verwendungsgruppe vorgesehen ist. Ist ein solches Gehalt nicht vorgesehen, gebührt dem Beamten die Zulage gemäß § 11 Abs. 2 weiter.
(3) Der Beamte, auf den Abs. 2 anzuwenden ist, rückt in dem Zeitpunkt vor (§ 11 Abs. 1), in dem er in der bisherigen Verwendungsgruppe die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht hätte; dies gilt nicht, wenn der Differenzbetrag zwischen dem bisherigen Gehalt und dem neuen Gehalt gleich hoch oder höher ist als der sich aus der nächsten Vorrückung in der bisherigen Verwendungsgruppe ergebende Betrag.
(4) § 18 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
