§ 40e BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

§ 40e.

(1) Verfügt eine BV‑Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV‑Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV‑Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der BV‑Kasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der BV‑Kasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

  1. 1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der BVKasse,
  2. 2. die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß § 20 Abs. 2 und der Zinsgarantie gemäß § 20 Abs. 3,
  3. 3. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) und,
  4. 4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV‑Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

  1. 1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) gebildet wurde oder
  2. 2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BVKasse weiter verschlechtern wird.

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV‑Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) nicht gefährdet.

(6) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

Schlagworte

Solvabilitätsplan, Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280945

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)