§ 40d BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Sonderbestimmungen für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz

§ 40d.

(1) Dem Beamten, der gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Vergütung. Als Vergütung gebührt dem Beamten der seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechende Teil des um die Kinderzulage verminderten Monatsbezuges, zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Entsprechendes – mit Ausnahme des Sonderzahlungsanteiles – gilt bezüglich der Nebengebühren mit der Maßgabe, dass die Nebengebühren gemäß § 34 und 35 Abs. 2 voll gebühren und auf Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 erst Anspruch besteht, wenn die Normalarbeitszeit gemäß § 26 der Dienstordnung 1994 überschritten wird.

(2) § 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Vergütung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.

(3) § 38 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 gebührende Vergütung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung und allfälliger Nebengebühren nach § 38 Abs. 1 sechs Wochen beträgt.

(4) Die Vergütung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.

16.04.2014

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