6. TEIL
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. Nr. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ‑ BO 1986), in der Fassung BGBl. Nr. 633/1989, außer Kraft.
Vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellte Ausweise und Zeugnisse sind weiter gültig.
Schlagworte
Aufhebungsbestimmung, Übergangsbestimmung, BGBl. Nr. 163/1986
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40226597
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)