Änderung des Bebauungsplanes
§ 40
(1) Der Bebauungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde und dem Flächenwidmungsplan entspricht und hiedurch eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung nicht erheblich gestört wird. Der Bebauungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist durch
- a) Änderung des Flächenwidmungsplanes;
- b) Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Für das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 Abs. 1 sinngemäß. Bei geringfügigen Änderungen der Baufluchtlinie, des Straßenprofiles sowie der Pflanzbindungen und Pflanzgebote entfallen die Kundmachungen gemäß § 38 Abs. 1 und 2, bei Änderungen des Bebauungsplanes der Aufbaustufe die Kundmachung gemäß § 38 Abs. 1. Vor dem Beschluß einer solchen Änderung ist den in Betracht kommenden Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Soweit durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes Bauland in Grünland umgewidmet wird, gilt der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan mit Wirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes als aufgehoben. Die Aufhebung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen.
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