§ 40 ROG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Änderung des Bebauungsplanes

§ 40

(1) Der Bebauungsplan kann geändert werden, wenn die Änderung dem räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde und dem Flächenwidmungsplan entspricht und hiedurch eine dem bisherigen Bebauungsplan entsprechende bauliche Entwicklung nicht erheblich gestört wird. Der Bebauungsplan ist zu ändern, soweit dies erforderlich ist durch

  1. a) Änderung des Flächenwidmungsplanes;
  2. b) Planungen und sonstige Maßnahmen nach anderen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Für das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 38 und 39 Abs. 1 sinngemäß. Bei geringfügigen Änderungen, die nicht die bauliche Ausnutzbarkeit der Grundflächen betreffen, können die Verfahrensschritte nach § 38 Abs 1 und Abs 3 zweiter Satz entfallen und beträgt die Frist für die Auflage des Entwurfes nach § 38 Abs 2 nur vier Wochen.

(3) Soweit durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes Bauland in Grünland umgewidmet wird, gilt der für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan mit Wirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes als aufgehoben. Die Aufhebung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen.

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