§ 40.
Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027661
alte Dokumentnummer
N2196714676T
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