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§ 39 Patentanwaltsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 39.

(1) Der Präsident und der Vizepräsident haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(2) Alle Organe der Patentanwaltskammer und das Personal des Kammeramtes sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden, sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß § 17 Abs. 2 handelt.

Schlagworte

Amtsverschwiegenheit

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027660

alte Dokumentnummer

N2196714675T

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