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§ 40 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2012

Sportwissenschafter/innen

§ 40.

(1) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens 36 Monate vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigungen Tätigkeiten in der Trainingstherapie als Hilfsperson (§ 49 Abs. 2 ÄrzteG 1998) ausgeübt haben, sind berechtigt, diese Tätigkeiten im gleichen Fachbereich der Trainingstherapie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.

(2) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen gemäß Abs. 1 auf Grund der nachgewiesenen Tätigkeit auf Antrag in die Liste gemäß § 32 einzutragen und den jeweiligen Fachbereich zu vermerken.

(3) Anträge gemäß Abs. 2 sind bis spätestens 30. Juni 2014 beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit einzubringen. Dem Antrag ist

  1. 1. der Nachweis eines an einer österreichischen Universität abgeschlossenen oder nostrifizierten Universitätsstudiums „Sportwissenschaften“,
  2. 2. der Nachweis der Tätigkeit im jeweiligen Fachbereich gemäß Abs. 1,
  3. 3. der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung und
  4. 4. der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit

(4) Personen, die ein Studium der Sportwissenschaften absolviert haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen Tätigkeiten in der Trainingstherapie gemäß § 27 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiterhin ausüben. Nach diesem Zeitpunkt erlischt die Berechtigung.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40142513

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