Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen
§ 32.
(1) Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen zu führen, die folgende Daten zu enthalten hat:
- 1. Eintragungsnummer,
- 2. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls Geburtsname,
- 3. akademischer Grad,
- 4. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 5. Staatsangehörigkeit,
- 6. Qualifikationsnachweis,
- 7. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
- 8. Telefonnummer und Emailadresse,
- 9. Dienstgeber einschließlich Adresse,
- 10. Beginn der Berufsausübung in der Trainingstherapie,
- 11. Fachbereich(e) bei Personen gemäß § 40,
- 12. Beendigung der Berufsausübung in der Trainingstherapie.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, 10 bis 12 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich kundzumachen.
(2a) Die Daten gemäß Abs. 1 sind bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Streichung aus der Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufzubewahren.
(3) Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit beim/bei der Bundesminister/in für Gesundheit zur Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen anzumelden und die erforderlichen Nachweise gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 vorzulegen.
(3a) Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterauskunft zu erbringen. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterauskunft dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4) Wer die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Z 1 bis 3 erfüllt, ist vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter einzutragen. Personen, die sich gemäß Abs. 2 zur Eintragung angemeldet haben und diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist die Eintragung durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit mit Bescheid zu versagen.
(5) Die Aufnahme der Tätigkeiten in der Trainingstherapie darf erst nach Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen aufgenommen werden.
Schlagworte
Vorname, Familienname, Sportwissenschafterin, Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20007997
Dokumentnummer
NOR40203375
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