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§ 31 MABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Trainingstherapiebeirat

§ 31.

(1) Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein Trainingstherapiebeirat einzurichten, der insbesondere folgende Aufgaben wahrnimmt:

  1. 1. Überprüfung von Universitätsstudien „Sportwissenschaften“ für eine generelle Akkreditierung gemäß § 30,
  2. 2. Überprüfung von Anträgen auf individuelle Akkreditierung gemäß § 30a,
  3. 3. die Eintragung in die Liste der zur Ausübung der Trainingstherapie berechtigten Sportwissenschafter/innen.

(2) Mitglieder des Trainingstherapiebeirats sind:

  1. 1. ein/e rechtskundige/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende/r,
  2. 2. ein/e weitere/r Vertreter/in des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
  3. 3. ein/e Physiotherapeut/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
  4. 4. ein/e Sportwissenschafter/in, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist, und
  5. 5. ein/e von der Österreichischen Ärztekammer nominierte/r Arzt/Ärztin, der/die auf Grund seiner/ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist.

(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und je ein/e Stellvertreter/in sind vom/von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.

(4) Der Trainingstherapiebeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu beinhalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den/die für das Gesundheitswesen zuständige/n Bundesminister/in.

(5) Die Mitglieder des Trainingstherapiebeirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20007997

Dokumentnummer

NOR40264085

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