§ 40*)
Stimmabgabe
(1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte (§ 6), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seinen Wahlausweis (§ 26) sowie, falls er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde nicht persönlich bekannt ist, eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.
(2) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein undurchsichtiges leeres Wahlkuvert zu übergeben. Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken ist ein nur für solche Wahlkartenwähler bestimmter, verschließbarer Briefumschlag auszuhändigen, auf welchem der Wahlleiter die Bezeichnung des auf der Wahlkarte angegebenen Wahlbezirkes deutlich lesbar anzubringen hat. Ihm ist zudem ein Wahlkuvert und ein Stimmzettel des entsprechenden Wahlbezirkes auszuhändigen, sofern er nicht darüber verfügt.
(3) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen. Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken haben das Wahlkuvert zudem in den Briefumschlag nach Abs. 2 zu legen und diesen zu verschließen. Der Wähler hat sodann aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert oder den verschlossenen Briefumschlag dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahlkuvert ungeöffnet in die allgemeine Wahlurne zu legen; den Briefumschlag eines Wahlkartenwählers aus einem anderen Wahlbezirk hat er in eine besondere Wahlurne zu legen.
(4) Jener Beisitzer, welcher die Namen der Wähler im Wählerverzeichnis abstreicht (§ 41 Abs. 2), hat darauf zu achten, dass der Wahlleiter
- a) Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken einen Briefumschlag aushändigt und darauf die im zweiten Satz des Abs. 2 vorgesehene Bezeichnung anbringt,
- b) Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken erklärt, dass das Wahlkuvert in diesen Umschlag zu legen und der Umschlag zu verschließen ist, und
- c) die Briefumschläge solcher Wähler in die besondere Wahlurne legt.
(5) Ist einem Wahlkartenwähler bei der Ausfüllung des Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel jenes Wahlbezirkes auszufolgen, der auf der Wahlkarte des betreffenden Wählers angegeben ist.
(6) Wenn für Krankenanstalten und Pflegeheime gemäß § 4 Abs. 3 besondere Wahlsprengel eingerichtet sind, so hat die Sprengelwahlbehörde, nachdem die gehfähigen Wähler ihre Stimme im vorgeschriebenen Wahllokal abgegeben haben, die Stimmen der bettlägerigen Wähler in deren Liegeräumen entgegenzunehmen. Hiebei sind die für die Stimmabgabe bestehenden allgemeinen Vorschriften zu beachten. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
09.12.2015
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