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§ 40 BVergGKonz 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Auskunfts- und Verbesserungsfrist

§ 40.

(1) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Konzessionsvergabeverfahren spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln bzw. bereitzustellen.

(2) Übermittelt der Unternehmer unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen, hat der Auftraggeber, sofern es sich nicht um einen unbehebbaren Mangel handelt, diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Übermittlung, Ergänzung oder Erläuterung aufzufordern.

Schlagworte

Auskunftsfrist

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

20010294

Dokumentnummer

NOR40206599

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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